Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.02.2023 mit einem Schreiben die Finanzämter angewiesen, die Handhabung des Nachweises über die kürzere Restnutzungsdauer für Gebäude zu ändern
Die Publikation kann unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-02-22-absetzung-fuer-abnutzung-von-gebaeuden-nach-der-kuerzeren-tatsaechlichen-nutzungsdauer.html eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Unsere Berechnungen wurden deutschlandweit vielfach erfolgreich eingesetzt um den Nachweis einer geringeren Restnutzungsdauer gegenüber dem Finanzamt zu führen. In fast allen Fällen wurden die Gutachten ohne jegliche Nachfrage oder Probleme akzeptiert und anerkannt. Leider hat sich die Situation nun verändert, was nicht nur unsere Kunden, sondern auch die unserer Mitbewerber betrifft.
Gemäß dieser Vorgaben, die nun von den Finanzämtern umgesetzt werden müssen, werden Gutachten in der Form, wie Sie von uns und nahezu allen Mitbewerbern bisher angeboten wurden, ab sofort höchstwahrscheinlich flächendeckend nicht mehr akzeptiert werden.
Die Anforderungen, die nun gemäß des BMF-Schreiben an die Gutachten gestellt werden, sind nach Einschätzung von Experten rechtswidrig und widersprechen vollständig der BFH-Rechtsprechung. Die Anforderungen in vollem Maße zu erfüllen, erscheint kaum, bzw. nur unter enormem Kosten- und Zeitaufwand, machbar. Eine Anpassung unserer Gutachten entsprechend der neuen Vorgaben können wir nicht leisten. So sollen z.B. tragenden Bauteile wie Fundamente und Decken vor Ort geprüft werden, was in bewohntem Zustand kaum fachgerecht durchführbar ist und einem ausführlichen Bausubstanzgutachten Nahe kommt, das gemäß der Rechtsprechung eben eigentlich nicht mehr notwendig sein soll. Ebenso sei die ImmoWertV, die von allen Sachverständigen als Grundlage genutzt wurde, als Basis nicht mehr ausreichend. Obwohl es sich hierbei um eine etablierte und anerkannte Methode handelt und in der Rechtsprechung deutlich benannt ist, dass „der Steuerpflichtige sich jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Urteil Bundesfinanzhof München, Aktenzeichen IX R 25/19). Auch die Vorgabe, dass lediglich noch öffentlich bestellt und vereidigte Gutachter oder Sachverständige, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, die Gutachten erstellen dürfen, erscheint widersprüchlich zu diversen Urteilen.
Die neuen Forderungen sind unserer Auffassung nach insgesamt nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen und widersprechen dem Urteil des Bundesfinanzhofs, auf das sich alle bei der Anpassung der Afa berufen. Das Finanzministerium setzt die Hürden für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer höher, als es der Gesetzgeber gewollt hat.
Das BMF-Schreiben schafft keine neue Rechtsgrundlage. Deshalb sehen wir die Chance nach wie vor gegeben, dass unsere Gutachten spätestens vor dem Finanzgericht anerkannt werden. Hierfür wäre es jedoch nötig, dass Sie nach erfolglosem Einspruchsverfahren ins Klageverfahren vor dem Finanzgericht gehen, was einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten kann. Die Gerichte sind nicht an das BMF-Schreiben gebunden, sondern entscheiden lediglich nach Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Garantien für die Anerkennung unserer Berechnungen gibt es von uns weiterhin nicht, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Es ist mit einer Klagewelle gegen die Finanzämter zu rechnen, die dann neue Urteile und Erkenntnisse bringen wird.
Sollten Sie betroffen sein, empfehlen wir unbedingt die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Fachanwalt, um die Chancen und Risiken abzuwägen. Sicherlich spielt hier auch die Höhe der potentiell möglichen Steuerersparnis eine große Rolle bei der Entscheidung. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung vornehmen dürfen und können.
Sollte es Neuigkeiten zu diesem Thema geben, informieren wir darüber auf unserer Homepage.