Zum 01.01.2022 ist die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in Kraft getreten. Unabhängig vom Wertermittlungsstichtag ist diese Verordnung anzuwenden (§ 53 Abs. 1 ImmoWertV).
Es gibt nach § 53 Abs. 2 ImmoWertV eine Übergangsregelung der alten Regelung bis 31.12.2024. Wir haben jedoch bereits jetzt unsere gesamte Methodik an die neue Regelung angepasst und sind daher vollständig konform.
Die Auswirkungen der Änderungen in Bezug auf die Restnutzungsdauer sind überschaubar. Neben Anpassungen der Gesamtnutzungsdauern und einer Umgliederung der einzelnen Immobilienarten (inkl. Gewerbeobjekte) wurden ebenfalls die Formeln sowie die Punktevergabe für Modernisierungsmaßnahmen leicht angepasst. Dies kann zu leicht längeren Nutzungsdauern führen. Für den Großteil der Immobilien ist ein Nutzungsdauer Gutachten nach wie vor sehr attraktiv. Bei Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäusern sollte das Baujahr mindestens ca. 35 Jahre in der Vergangenheit liegen. Bei Gewerbeobjekten sind auch neuere Baujahre interessant.
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